Verwaltungsgerichtshof
15.07.1999
97/07/0077
Von der Erbringung eines Nachweises im Sinne des Paragraph 126, Absatz 5, WRG kann nur die Rede sein, wenn der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Gleiche Anforderungen sind auch an die Voraussetzung zu erheben, dass die nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG antragstellende Person auch Wasserberechtigter ist (hier: Nachweis der entgegen Paragraph 1206, ABGB vorliegenden Vererblichkeit von Mitgliedschaftsrechten an eine Brunnen-Interessentenschaft).