Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
97/07/0061
Das Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962). Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig. Die Entscheidung darüber, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist demnach eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren.