Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

97/07/0053

Rechtssatz

Hat ein Grundstückseigentümer mit seiner Eingabe, bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zeitgerecht iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingelangt, im Lichte der von ihm behaupteten Verletzungen seines Eigentums an einem bestimmten Grundstück und der möglichen Beeinträchtigung seines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für ein Kraftwerk rechtlich relevante Einwendungen gegen das wasserrechtliche Projekt eines Dritten (hier Speicherbecken und Beschneiungsanlage) eingebracht, so ist der genannte Grundstückseigentümer im Rahmen der vorgetragenen Einwendungen für seine wasserechtlich geschützten Rechte auch berechtigt, weiters ergänzendes Vorbringen zu erstatten (Hinweis E 15.11.1994, 93/07/0066). (Hier: Eine Ladung des einwendenden Grundstückseigentümers zur Verhandlung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster Instanz betreffend das genannte Projekt ist nicht erfolgt; der in diesem Verfahren ergangene, die Anlage bewilligende Bescheid wurde dem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag hin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt; das ergänzende Vorbringen wurde in der Berufung gegen diesen Bescheid erstattet; eine Präklusion nach Paragraph 107, Absatz 2, WRG liegt hier nicht vor).