Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
97/07/0053
GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/07/0042 1
Paragraph 107, Absatz eins, WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0039).