Verwaltungsgerichtshof
22.04.1999
97/07/0043
GRS wie VwGH E 1995/12/14 91/07/0070 4
Die Wasserrechtsbehörde ist gem Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz WRG befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0070).