Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Geschäftszahl

97/07/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 91/07/0070 4

Stammrechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist gem Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz WRG befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0070).