Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

97/06/0277

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).