Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
97/06/0277
Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).