Verwaltungsgerichtshof
17.12.1998
97/06/0265
Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Gebäudes mit der Baubewilligung stellt im Amtshaftungsverfahren eine Vorfrage dar. Die von einer bindenden Vorfragenentscheidung abweichende Beurteilung einer Vorfrage durch ein Gericht ist jedoch kein Grund, die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung zu missachten. Daran kann auch der Umstand, dass sich das Gericht auch ohne Antragstellung nach Paragraph 11, AHG für befugt erachtet hat, von der rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde abzugehen, nichts ändern (wie Paragraph 11, AHG zeigt, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Bindung der Gerichte an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen aus; sofern das Gericht im Amtshaftungsverfahren zur Auffassung kommt, dass eine rechtskräftige Entscheidung, bezüglich derer noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, rechtswidrig ist, hat es den Antrag gem Paragraph 11, AHG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
97/06/0266 bis 0269