Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Geschäftszahl

97/06/0265

Rechtssatz

Die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Tir BauO 1989 setzt nur voraus, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt wird; war zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages eine Benützungsbewilligung - wenngleich rechtswidrigerweise - noch nicht erteilt, bedeutete die Erteilung des Bauauftrages zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung von Rechten des Adressaten des Auftrages in dem Sinn, dass der Bauauftrag über Berufung, Vorstellung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen wäre (hier: mit dieser Feststellung ist jedoch keine Aussage dahingehend verbunden, dass der Rechtszustand, auf Grund dessen die Erteilung des Bauauftrags gerechtfertigt war - Nichtvorliegen einer Benützungsbewilligung - , gesetzeskonform gewesen wäre bzw. ob hinsichtlich der Nichterteilung der Benützungsbewilligung durch den Gemeindevorstand eine im Amtshaftungsverfahren relevante schuldhafte Rechtsverletzung vorlag).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

97/06/0266 bis 0269