Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Geschäftszahl

97/06/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 93/08/0021 1

Stammrechtssatz

Ein verfrühter - vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG - eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang. Da er unzulässig ist, ist er auch zurückzuweisen, wenn inzwischen die sechsmonatige Frist verstrichen ist.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

97/06/0266 bis 0269