Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Geschäftszahl

97/06/0148

Rechtssatz

Eine kompetenzwidrige verwaltungsrechtliche Bewilligung (hier eine Straßenbaubewilligung nach dem Tir LStG 1989) vermag nicht das "öffentliche Interesse" an einer Enteignung iSd Artikel 5, StGG nachzuweisen. Die Rechtskraft dieser Bewilligung bewirkt somit nicht in jedem Fall die verfassungsrechtliche Deckung einer in Umsetzung dieser Bewilligung angestrebten Enteignung. Die rechtswidrige Einbeziehung von Teilen einer Bundesstraße in ein landesrechtliches Straßenbaubewilligungsverfahren macht die betroffenen Teile nicht zu Teilen einer Landesstraße.