Verwaltungsgerichtshof
18.12.1997
97/06/0148
Eine kompetenzwidrige verwaltungsrechtliche Bewilligung (hier eine Straßenbaubewilligung nach dem Tir LStG 1989) vermag nicht das "öffentliche Interesse" an einer Enteignung iSd Artikel 5, StGG nachzuweisen. Die Rechtskraft dieser Bewilligung bewirkt somit nicht in jedem Fall die verfassungsrechtliche Deckung einer in Umsetzung dieser Bewilligung angestrebten Enteignung. Die rechtswidrige Einbeziehung von Teilen einer Bundesstraße in ein landesrechtliches Straßenbaubewilligungsverfahren macht die betroffenen Teile nicht zu Teilen einer Landesstraße.