Verwaltungsgerichtshof
18.12.1997
97/06/0148
Der zuständige Gesetzgeber muß bei der Erlassung der Enteigungsbestimmungen die Kompetenzgrenzen beachten. Ebenso hat die Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung der Enteignungbestimmungen sich an den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes zu halten bzw im Zweifelsfalle aufgrund verfassungskonformer Interpretation die Kompetenzgrenzen des jeweiligen Kompetenztatbestandes, aufgrund dessen eine Enteignungsbestimmung erlassen wurde, zu beachten (hier betreffend eine Enteignung nach dem Tir LStG 1989; Hinweis E VfGH VfSlg 13369 aus 1993, zur Enteignung nach dem BStG).