Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Geschäftszahl

97/06/0148

Rechtssatz

Der zuständige Gesetzgeber muß bei der Erlassung der Enteigungsbestimmungen die Kompetenzgrenzen beachten. Ebenso hat die Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung der Enteignungbestimmungen sich an den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes zu halten bzw im Zweifelsfalle aufgrund verfassungskonformer Interpretation die Kompetenzgrenzen des jeweiligen Kompetenztatbestandes, aufgrund dessen eine Enteignungsbestimmung erlassen wurde, zu beachten (hier betreffend eine Enteignung nach dem Tir LStG 1989; Hinweis E VfGH VfSlg 13369 aus 1993, zur Enteignung nach dem BStG).