Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2001

Geschäftszahl

97/06/0088

Rechtssatz

Entsprechend Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 ist bei der Beurteilung der Widmungskonformität auch auf die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen Bedacht zu nehmen vergleiche zu Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045, mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1996). Inwiefern Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 verfassungswidrig sein sollte, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, zumal es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung auch solche Maßnahmen zu untersagen, die bei entsprechenden Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung der Umgebung führen.