Verwaltungsgerichtshof
23.02.2001
97/06/0088
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind auch Eigentümer unmittelbar an das Baugrundstück angrenzender Grundstücke, sodass sie sich zutreffend auf Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 stützen können vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0263, oder vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0060); die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind Eigentümer eines nur durch einen Weg vom Grundstück, für welches die Baubewilligung beantragt wurde, getrennten Grundstücks. Entsprechend der hg. Rechtsprechung vergleiche das oben genannte Erkenntnis vom 23. November 1995) haben daher auch sie das aus Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 abzuleitende subjektive Recht.