Verwaltungsgerichtshof
23.02.2001
97/06/0088
Für die Beurteilung der Widmungskonformität des vorliegenden Bauvorhabens ist angesichts Paragraph 59, Absatz 4, Vlbg RPG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996, (Wiederverlautbarung), dem zufolge die Paragraphen 14, Absatz eins bis 4, 7 und 8, 15, 16, 18 und 20 in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung auch für jene Fälle gelten, die vor diesem Zeitpunkt als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet worden sind, von den Begriffsbestimmungen der Widmungskategorien gemäß dem Vlbg RPG 1996 auszugehen vergleiche dazu neben dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 95/06/0134, VwSlg. 14435 A/1996, verstärkter Senat, sowie konkret zur Novelle des RPG durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1996, das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045).