Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
97/05/0286
Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 ist ausschließlich auf das zu errichtende Bauwerk (und dessen Betrieb) ausgerichet, nur im Hinblick auf DIESES BAUWERK sind die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß bei der Frage, ob für den geplanten Betrieb Auflagen erforderlich sind, bereits die in der Umgebung bestehenden "Altlasten" mitzuberücksichtigen sind, bietet Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 nicht.