Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

97/05/0286

Rechtssatz

Auf einem Grundstück mit der Widmungsart und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ist die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung grundsätzlich zulässig (Hinweis E 13.4.1993, 92/05/0028, betreffend die Errichtung eines Schweinestalles im Bauland-Agrargebiet gem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976).