Verwaltungsgerichtshof
02.12.1997
97/05/0280
GRS wie VwGH B 1994/06/21 94/07/0064 1
(hier: Gleiches hat für das Erlöschen der Sachwalterschaft zu gelten, vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 249, ABGB; der - in Unkenntnis der Sachlage - ausschließlich an die verstorbene Partei gerichtete Bescheid geht unter der - im Beschwerdefall gegebenen - Voraussetzungen ins Leere, daß es sich um keine übergangene Partei handelt).
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der - in Unkenntnis der Sachlage - dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der - nunmehr verstorbenen - Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 1002, ff ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Demnach bewirkt der Tod der Partei - anders als nach Paragraph 35, Absatz 2, ZPO - in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (Paragraph 1022, ABGB). Weder der Nachlaß noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde vor dem VwGH zu erheben (Hinweis E 14.12.1987, 87/12/0149).