Verwaltungsgerichtshof
17.05.1999
97/05/0276
GRS wie VwGH E 1995/12/19 93/05/0143 1
Ein Nachbar besitzt nur einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der ihm zugekehrten Gebäudehöhe. Dies ergibt sich aus der eingeschränkten Parteistellung des Nachbarn nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976.