Verwaltungsgerichtshof
17.05.1999
97/05/0276
Den Anrainern steht im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1976 in Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes zwar ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundflächen zu erstrecken vermag (Hinweis E 29.8.1995, 94/05/0336, mit weiteren Nachweisen). Die Frage der Ausführung des Bauvorhabens ist keine, die sich auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens bezieht (Hinweis E 31.1.1995, 94/05/0227, mit weiteren Nachweisen). Solche Einwendungen können daher im Bauverfahren von den Anrainern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.