Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0248

Rechtssatz

Nach der NÖ BauO 1976 steht dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß eine Grundfläche weiterhin unbebaut bleibt, um im Falle von Überschwemmungen als Reservoir zu dienen.