Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/07 91/06/0187 2

(hier auch betreffend Hochwassergefahr die NÖ BauO 1976 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei Auswirkungen von Murenabgängen handelt es sich nicht um Rückwirkungen, die iSd Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 1989 durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung entstehen. Ein Nachbar hat vielmehr unter baurechtlichen Gesichtspunkten weder ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß ein Bauwerber das Eindringen von Murenmaterial im Falle eines Murenabganges auf seine Liegenschaft im bisherigen Umfang auch weiterhin hinzunehmen hätte, noch darauf, daß bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, daß die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartende Materialablagerung keine quantitative Veränderung erfährt. Es ist vielmehr in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen.