Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
97/05/0248
GRS wie VwGH E 1996/09/17 96/05/0135 1
(hier nur letzter Satz 1)
Bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kommt den Anrainern gem Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 und Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf ihre Grundflächen, in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage muß daher so beschaffen sein, daß eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung (zB durch Geruch) nicht zu erwarten ist (Hinweis E 23.10.1984, 81/05/0076). Hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer - losgelöst von den im Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 normierten Tatbestandsvoraussetzungen - kommt dem Anrainer jedoch kein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis E 28.9.1982, 82/05/0070, E 12.10.1993, 93/05/0157, und E 29.11.1994, 92/05/0139).