Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/23 95/05/0012 14

(hier nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Die Regelung und Sicherung der Abflußverhältnisse eines Grundstückes fällt auch iZm Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gem Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. In diesem Sinne sieht Paragraph 38, WRG für Bauten an Ufern eine wasserrechtliche Bewilligung vor, wenn eine solche nicht schon nach Paragraph 9, WRG oder Paragraph 41, WRG erforderlich ist. Weiters gebietet Paragraph 39, WRG, daß ein Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Die Paragraph 42, ff WRG treffen Regelungen über die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Anordnungen betreffend die Abflußverhältnisse von einem Grundstück fallen daher nicht in die Kompetenz der Baubehörde, die NÖ BauO 1976 enthält bei verfassungskonformer Auslegung dafür auch keine Grundlage.