Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
97/05/0248
GRS wie VwGH E 1997/06/26 96/06/0162 1
(hier betreffend Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976)
Wohnbauten sind im "Allgemeinen Wohngebiet" iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachveständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist - sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen - nicht erforderlich (Hinweis E 18.5.1995, 95/06/0095). Dazu vermag auch die relative Größe des Bauvorhabens nichts zu ändern (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0173).