Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
97/05/0248
Da sich infolge der achten Novelle zur NÖ BauO 1976, Landesgesetzblatt 8200-9, der Prüfungsrahmen des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 wesentlich eingeschränkt darstellt, steht den Anrainern kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Bebauungsdichte zu.