Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0248

Rechtssatz

Da sich infolge der achten Novelle zur NÖ BauO 1976, Landesgesetzblatt 8200-9, der Prüfungsrahmen des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 wesentlich eingeschränkt darstellt, steht den Anrainern kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Bebauungsdichte zu.