Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/05/0179 1

(hier nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 räumt dem Nachbarn in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 Nachbarrecht in bezug auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz und seine Höhe ein. Unter der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz ist im Lichte des Zweckes dieser Regelung, Nachbarn einen an sich aufgrund von Bebauungsplänen eingeräumten Schutz zu gewährleisten (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012), jedenfalls die Bebauungsweise und der Abstand von den Grundgrenzen zu verstehen.