Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
97/05/0248
GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/05/0179 1
(hier nur Satz 1)
Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 räumt dem Nachbarn in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 Nachbarrecht in bezug auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz und seine Höhe ein. Unter der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz ist im Lichte des Zweckes dieser Regelung, Nachbarn einen an sich aufgrund von Bebauungsplänen eingeräumten Schutz zu gewährleisten (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012), jedenfalls die Bebauungsweise und der Abstand von den Grundgrenzen zu verstehen.