Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/23 95/05/0012 3

(hier betreffend Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-9)

Stammrechtssatz

Die Übergangsregelung des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 und des Paragraph 120, Absatz 4, NÖ BauO 1976 hat den geordneten Weiterausbau einer Ortschaft zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, sind daher alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. Nur auf diese Weise kann, dem Sinn der Übergangsregelung entsprechend, ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden. Die Prüfung des Vorhabens hat ferner alle Merkmale zu umfassen, die Gegenstand eines Bebauungsplanes sein können und im Interesse des Nachbarn liegen (Hinweis E 6.6.1977, 1196/74, VwSlg 9338 A/1977, und E 13.10.1992, 92/05/0064). Erforderlich sind konkrete Feststellungen über die Grenzen des Bezugsbereiches (Abgrenzung des Gebietes, das als Maßstab herangezogen werden soll; Hinweis E 20.11.1984, 84/05/0131, VwSlg 11588 A/1984).