Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Geschäftszahl

97/05/0101

Rechtssatz

Entscheidend für die Rechtsfrage, ob eine Baubewilligung erloschen ist, ist allein die Tatsachenfeststellung, wann mit der Bauausführung begonnen wurde; die Unterfertigung von Plänen (Paragraph 124, Absatz 3, Wr BauO) ist diesbezüglich ohne Belang.