Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Geschäftszahl

97/04/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 93/17/0407 4

Stammrechtssatz

Verfahrensmängel sind bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich, wenn sie im LETZTinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010).