Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Geschäftszahl

97/04/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/10/0003 6

Stammrechtssatz

Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme hat der Verpflichtete den Beweis zu erbringen (Hinweis E 25.3.1987, 87/01/0049). Dabei muß er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).