Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

97/04/0117

Rechtssatz

Eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, die für die Reinigung der in den Küchen erfaßten mechanischen Abluft lediglich einen den jeweiligen Abluftmengen entsprechenden Partikelabscheider und einen entsprechenden Geruchsfilter vorschreibt, verstößt gegen das Konkretisierungsgebot der Bestimmtheit von Auflagen (Hinweis E 12.2.1985, 83/04/0054, E 21.12.1993, 91/04/0209).