Verwaltungsgerichtshof
25.11.1997
97/04/0117
Eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, die für die Reinigung der in den Küchen erfaßten mechanischen Abluft lediglich einen den jeweiligen Abluftmengen entsprechenden Partikelabscheider und einen entsprechenden Geruchsfilter vorschreibt, verstößt gegen das Konkretisierungsgebot der Bestimmtheit von Auflagen (Hinweis E 12.2.1985, 83/04/0054, E 21.12.1993, 91/04/0209).