Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Geschäftszahl

97/04/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/04/0191 4

(hier: Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994)

Stammrechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodaß die Anwendung des im Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0212).