Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

97/04/0106

Rechtssatz

Paragraph 21, DKV räumt den Nachbarn einer Dampfkesselanlage kein subjektives öffentliches Recht ein. Eine Verpflichtung der Behörde, irgendwelche Interessen der Nachbarn im Genehmigungsverfahren oder bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen, kennt die DKV ebensowenig, wie ein Recht der Nachbarn, am Genehmigungsverfahren teilzunehmen.