Verwaltungsgerichtshof
28.08.1997
97/04/0106
Paragraph 21, DKV räumt den Nachbarn einer Dampfkesselanlage kein subjektives öffentliches Recht ein. Eine Verpflichtung der Behörde, irgendwelche Interessen der Nachbarn im Genehmigungsverfahren oder bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen, kennt die DKV ebensowenig, wie ein Recht der Nachbarn, am Genehmigungsverfahren teilzunehmen.