Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

97/04/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/06/17 92/02/0107 1

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, daß das Gesetz eine Leistungspflicht statuiert, begründet noch nicht ein subjektives öffentliches Recht desjenigen, dem die Leistung zugutekommt. Erst wenn das Gesetz dem Berechtigten verfahrensrechtliche Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch auch zu verfolgen, kann von einem subjektiven öffentlichen Recht gesprochen werden.