Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Geschäftszahl

97/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/27 94/03/0232 1

(hier: Einhaltung eines Ladetermins ist keine drückende Notlage)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines LKW hat sich unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor dem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und sich auch in die Lage zu versetzen, diese Unterlagen gegebenenfalls vorzuweisen. Daß der Lenker unvorhergesehen und kurzfristig als Ersatzfahrer einspringen mußte und deshalb nicht gewußt hat, wo (hier) die Ökokarte aufbewahrt wird, ist nicht geeignet, sein Verschulden in einem für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erforderlichen Maß zu mindern.