Verwaltungsgerichtshof
05.11.1997
97/03/0104
Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die "Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0024).