Verwaltungsgerichtshof
05.11.1997
97/03/0104
GRS wie VwGH E 1995/09/08 95/02/0320 1
Zusatz: Das eine Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung darstellende Verhalten des Aufgeforderten muß gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden.
Bezüglich der Setzung einer Strafbarkeitsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung ist es bereits ausreichend, wenn die belangte Behörde unter Angabe der Tatzeit und des Tatortes auf das dem Täter zur Last gelegte Delikt der Versagung der Untersuchung auf Atemluft hinweist; eine darüber hinausgehende Präzisierung der Art und Weise der Verweigerung ist jedoch nicht erforderlich.