Verwaltungsgerichtshof
25.11.1997
97/02/0488
GRS wie 88/02/0012 E 28. September 1988 RS 3
(hier: Eine solche Unmöglichkeit der Benützung liegt nicht vor, wenn die HINTER der Hauseinfahrt befindlichen Gegenstände weggeräumt werden können)
Kann eine Garage überhaupt nicht benützt werden, sodass auch eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht kommt, so kann von einer Hauseinfahrt iSd Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO nicht gesprochen werden, besteht doch der Regelungszweck dieser Bestimmung darin, eine (mögliche) Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten (Hinweis auf E 20.12.1985, 85/18/0335).