Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

97/02/0488

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/28 91/03/0233 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nicht darauf an, ob gerade keine Benützung vorliegt (hier ist das Einfahrtstor nur während der Ordinationszeit offen und die Einfahrt durch ein elektrisch betriebenes Gartentor versperrbar), sondern nur, ob die Einfahrt überhaupt benützbar ist

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0012).