Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

97/02/0488

Rechtssatz

Für die Auslegung des Begriffes der Hauseinfahrt oder (und) Grundstückseinfahrt iSd Paragraph 23, Absatz 3, StVO ist die Judikatur zu Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO (wonach das Parken vor Hauseinfahrten und Grundstückseinfahrten verboten ist) heranziehbar.