Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Geschäftszahl

97/02/0475

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1305/78 E 25. Oktober 1978 RS 3

(hier betreffend einen Verwaltungsvorstrafenausdruck)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß in den Verwaltungsstrafakten ein Strafregisterauszug erliegt, der auch getilgte Verwaltungsstrafen enthält, schadet nicht, wenn die Bescheidbegründung nicht darauf schließen läßt, daß bei der Strafbemessung auch die bereits getilgten Verwaltungsstrafen berücksichtigt worden sind.