Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Geschäftszahl

97/02/0475

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0049 E 14. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist mit der Verweigerung abgeschlossen, gleichgültig, ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt und ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht.