Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Geschäftszahl

97/02/0345

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/12/0214 2

Stammrechtssatz

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Hinweis E 4.9.1973, VwSlg 8448 A/1973).