Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
97/02/0041
War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, daß ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, StVO vor und nicht gegen Paragraph 28, Absatz 2, StVO (ausführliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Messiner, Straßenverkehrsordnung in der 19ten StVO-Nov, 09te Aufl, 619, FN 2 in der Entscheidung).