Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1998

Geschäftszahl

97/01/0999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/22 96/01/0091 1

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, (auch) die engsten Familienangehörigen besäßen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft, sie hätten besondere Bindungen zu Österreich und seien daselbst "vollständig integriert", wird kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 dargetan, ist doch dem "Grundsatz der Familieneinheit" bereits in Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 11 a,, Paragraph 15,, Paragraph 17,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 27, StbG 1985 hinreichend Rechnung getragen.