Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1997

Geschäftszahl

97/01/0425

Rechtssatz

Keinen minderen Grad des Versehens stellt es dar, wenn sich der Verfahrenshelfer irrtümlich für die Erhebung einer VfGH-Beschwerde (statt VwGH-Beschwerde) bestellt glaubt, weil ihm der Irrtum bei Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde hätte auffallen müssen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/01/0426