Verwaltungsgerichtshof
03.09.1997
97/01/0425
Keinen minderen Grad des Versehens stellt es dar, wenn sich der Verfahrenshelfer irrtümlich für die Erhebung einer VfGH-Beschwerde (statt VwGH-Beschwerde) bestellt glaubt, weil ihm der Irrtum bei Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde hätte auffallen müssen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/01/0426