Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

97/01/0144

Rechtssatz

Ist die Staatsbürgerschaft weder aufgrund Abstammung noch durch Einbürgerung gegeben, so vermag daran weder der Hinweis auf Staatsbürgerschaftsnachweise noch auf diesen fußende Urkunden oder Bescheide (etwa: Einberufung zum österreichischen Bundesheer) etwas zu ändern, weil nur Feststellungsbescheiden gem Paragraph 42, StbG 1985 eine Bindungswirkung dergestalt zukommt, daß mit deren Rechtskraft das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Feststellung unverrückbar festgestellt ist.