Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Geschäftszahl

96/21/0213

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Antrag des Fremden auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zurückgewiesen hat, ändert nichts am Rechtsmittelausschluß des Paragraph 70, Absatz 3, FrG 1993. Verfahrensrechtliche Bescheide wie die Zurückweisung eines Antrages unterliegen nach stRsp des VwGH hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten (der Sache) maßgebend sind.