Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1997

Geschäftszahl

96/20/0664

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4

Stammrechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).