Verwaltungsgerichtshof
11.12.1997
96/20/0578
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0248 1
Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als veläßlich anzusehen ist, während Paragraph 6, Absatz eins, WaffG eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz 2, WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, WaffG abzusprechen (Hinweis E 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977).